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Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Richterbundes und des Bundes Deutscher Sozialrichter zum Gesetzentwurf des Bundesrates eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 02.02.2018 (BR-Drs. 29/18)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 02.02.2018 den Gesetzentwurf vom 13.05.2016 (BR-Drs. 184/16 [Beschluss]), den der Deutsche Bundestag vor Ablauf der 18. Wahlperiode nicht mehr abschließend behandelt hat und der deswegen der Diskontinuität unterfallen ist, erneut eingebracht. Der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Sozialrichter haben sich bereits zum früheren Entwurf kritisch geäußert. In gleicher Weise hat auch die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung die Vorschläge abgelehnt (BT-Drs. 18/8971).

Wir verbleiben bei unserer bisherigen Würdigung. Die erneute Einbringung des Gesetzentwurfes ist nicht mit Argumenten verbunden worden, die geeignet sind, unsere Bedenken auszuräumen.

Verschiedene Reformen des Sozialgerichtsgesetzes waren in den letzten Jahren auf eine Beschleunigung der Verfahren ausgerichtet, oftmals verbunden mit Einschränkungen der Rechte der Verfahrensbeteiligten. Das wird der durch das Sozialstaatsprinzip gebotenen Ausgestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts nicht immer gerecht. Der nunmehr erneut eingebrachte Gesetzentwurf wiederholt im Wesentlichen Vorschläge, die bereits aus der Vergangenheit bekannt sind, damals Kritik erfahren und letztlich aus guten Gründen nicht die notwendigen politischen Mehrheiten gefunden haben.

Die Belastungssituation der Sozialgerichtsbarkeit ist zwar bundesweit anhaltend hoch. Das Bild ist in den Ländern jedoch uneinheitlich. Steigende Eingangszahlen sind nicht für alle Länder festzustellen. Insbesondere der starken Belastung durch den aufgelaufenen Verfahrensbestand treten einige Länder bereits heute durch Bemühungen entgegen, die seit Jahren unzureichende Personalerstattung der Gerichte auf das notwendige Maß anzuheben. Auf diesem Weg ist fortzufahren. Anzumahnen sind zudem Vereinfachungen im materiellen Sozialrecht.

Zusammengefasst äußern wir uns wie folgt:

  1. Art. 1 Nr. 1 (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGG - E; konsentierter Einzelrichter): Für eine solche Änderung gibt es kein praktisches Bedürfnis. Für Verfahren, die ohne gerichtliche Entscheidung enden, brächte sie keine Vorteile. Vor allem würde sie der Bedeutung der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gerecht werden.

  2. Art. 1 Nr. 2 (§ 123 Abs. 2 – 4 SGG-E - „Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungspflicht“): Die Umsetzung des Vorschlages würde zu unlösbaren dogmatischen Problemen führen; alternative Lösungen haben wir aufgezeigt.

  3. Art. 1 Nr. 3 (§ 130 Abs. 1 Satz 4 SGG-E): Wie Nr. 1.

  4. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a) (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG-E - Stattgabe der Berufung durch Beschluss): Auch für eine solche Änderung ist kein praktisches Bedürfnis erkennbar und auch sie würde der Bedeutung der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gerecht werden.

  5. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) (§ 153 Abs. 5 SGG-E - Klarstellung Entscheidungskompetenz im „kleinen Senat“): Ein Bedürfnis für die Klarstellung wird nicht gesehen. Die vorgeschlagene Neuregelung würde vielmehr neue Zweifelsfragen zur Rückübertragung auf den „großen Senat“ aufwerfen und sich dabei in Gegensatz zur inzwischen vorliegenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.09.2017, B 8 SO 3/16 R – für SozR 4 vorgesehen, Rn. 17) bringen.

  6. Art. 1 Nr. 5 (§ 157a Abs. 3 SGG-E: Wie Nr. 2.

  7. Art. 1 Nr. 6 (§ 163 SGG-E): Wie Nr. 2.

Im Einzelnen verweisen wir auf unsere beigefügte Stellungnahme vom Juni 2016.