# 22/17

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
2 BvR 1333/17 gegen den Beschluss des Hessischen VGH vom 23.5.2017 - 1 B 1065/17 und gegen § 45 HBG und den Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28.7.2017 - 2220-V/A3-2007/6920-V



nimmt der Deutsche Richterbund gemäß § 27a BVerfGG wie folgt Stellung:

I. Allgemein

Der Deutsche Richterbund sieht im Hinblick auf die betroffenen Verfassungsgüter - die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Neutralität und Unvoreingenommenheit der Richter - eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über das Tragen religiöser Kleidungsstücke und Zeichen in der Justiz als notwendig an.

Er spricht sich dafür aus, Amtsträgern, die mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen betraut sind, d. h. Richtern (Berufsrichtern, Schöffen und ehrenamtlichen Richtern), Staatsanwälten, Rechtspflegern und (streng funktionsbezogen) auch Rechtsreferendaren, bei der Ausübung damit zusammenhängender Amtshandlungen, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, das Tragen von Kleidungsstücken und Zeichen zu untersagen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. 

Der Deutsche Richterbund sieht daher die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift in § 45 HBG als sachgerecht und vereinbar mit dem Grundgesetz an; auch die ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Hessischen VGH vom 23.5.2017 - 1 B 1056/17 - sieht er als vereinbar mit dem Grundgesetz an.



II. Im Einzelnen

1. Die Neutralität und Unvoreingenommenheit der Richter ist eines der zentralen und grundlegenden Prinzipien eines rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens. Jegliche Akzentuierung einzelner persönlicher Merkmale und Ansichten des Richters gefährdet den strikt neutralen Rahmen einer Gerichtsverhandlung. Die Rechtsprechung ist als selbstständige dritte Staatsgewalt in besonderer Weise der Neutralität verpflichtet. Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines rechtsstaatlichen gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet.

Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung, dass die richterliche Tätigkeit von einem nicht beteiligten Dritten ausgeübt wird. Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft und ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Auch für das Handeln der Staatsanwaltschaft gelten im Hinblick auf deren sowohl rechtlich als auch rein tatsächlich ganz entscheidenden Einfluss auf das Strafverfahren in besonderer Weise die Gebote der Neutralität und Objektivität.

Die rechtsstaatlich gebotene Objektivität, Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Richter und der Vertreter der Staatsanwaltschaft müssen auch durch deren äußeres Erscheinungsbild dokumentiert werden. Es ist deshalb geboten, dass im gerichtlichen Verfahren die eine hervorgehobene Funktion wahrnehmenden Berufsrichter, aber auch andere richterliche sowie staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahrnehmende Personen in religiöser, weltanschaulicher und politischer Hinsicht erkennbar strikt neutral auftreten und dadurch einen neutralen Raum schaffen, in dem die Aufmerksamkeit unmittelbar und ohne vermeidbare Ablenkung voll auf die zu entscheidende Sache gerichtet werden kann.

2. Allerdings ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als eine religiöse Überzeugung des Richters - auch wenn sie durch das religiös motivierte Tragen bestimmter Kleidungsstücke zum Ausdruck kommt - einer neutralen und unvoreingenommenen Entscheidung nicht grundsätzlich entgegensteht.

Das Recht, eine Glaubensüberzeugung zu haben oder abzulehnen und dies auch öffentlich zu zeigen, gilt auch für Richter und Staatsanwälte. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem aus dem Tragen bestimmter Kleidungsstücke (z. B. eines islamischen Kopftuchs) ohne Weiteres auf eine Haltung des Richters geschlossen werden könnte, bei der Entscheidung von Streitsachen in Zweifels- oder Konfliktfällen religiösen Regeln oder Vorstellungen den Vorrang vor staatlichen Gesetzen zu geben.
Das Verbot, als Repräsentant der dritten Staatsgewalt religiöse Kleidungsstücke oder Zeichen sichtbar zu tragen, dient nach Ansicht des Deutschen Richterbundes aber auch nicht der Abwehr einer konkreten oder abstrakten Gefahr für die Gesetzesbindung der Justiz oder einem "Verhandlungsfrieden". Eine Gerichtsverhandlung dient nicht der Herstellung eines "Verhandlungsfriedens" zwischen den Prozessbeteiligten und dem gesetzlichen Richter; ein Gerichtsverfahren ist auch nicht der Ort, Fragen der richtigen Lebensführung, der angemessenen Bekleidung und der religiösen Überzeugung anhand des Auftretens und Erscheinungsbildes des gesetzlichen Richters einem im pluralistisch-bekenntnisoffenen Staat ansonsten durchaus wünschenswerten Diskus zuzuführen.

Ein Gerichtsverfahren hat vielmehr die Aufgabe, Rechtsstreitigkeiten zwischen den Prozessparteien frei von externen Einflüssen auf einem strikt neutralen Forum einer Lösung zuzuführen. In einem rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesen ist es zentrale Aufgabe des unabhängigen gesetzlichen Richters, hierfür einen neutralen Raum zu gewährleisten. Jedwede nicht mit dem Verfahren an sich zusammenhängende Ablenkung schmälert diesen neutralen Raum.

3. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert eines neutralen und unvoreingenommenen Richters für das Rechtsstaatsprinzip und die eher moderate Beschränkung der Religionsfreiheit und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bewertet der Deutsche Richterbund die strittigen Regelungen in § 45 HBG als verhältnismäßig.

4. Dies gilt auch insoweit, als von der Regelung Rechtsreferendare betroffen sind. Denn auch Rechtsreferendare werden als Repräsentanten der dritten Staatsgewalt wahrgenommen, wenn sie etwa auf der Richterbank Platz nehmen, Sitzungen leiten oder Beweisaufnahmen durchführen, als Vertreter der Staatsanwaltschaft auftreten oder Anhörungsausschusssitzungen leiten. Gleiches gilt für Schöffen und ehrenamtliche Richter. Dem steht nach Ansicht des Richterbundes nicht entgegen, dass etwa in den Vorschlagslisten zur Schöffenwahl alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen zu berücksichtigen sind (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG). Denn daraus folgt nicht, dass die Schöffen bestimmte Bevölkerungsgruppen repräsentieren oder vertreten würden. Vielmehr sind auch Schöffen und ehrenamtliche Richter - wie die Berufsrichter - zu Neutralität und Unvoreingenommenheit verpflichtet. Auch sie haben folglich die Aufgabe, den für die Justiz eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens unverzichtbaren neutralen Raum für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten.