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zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz (BT-Drs. 18/9237)

 

Der Deutsche Richterbund lehnt die Übertragung der bereits im Gesetzentwurf des Bunderates genannten weiteren Aufgaben in Nachlasssachen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 RPflG) auf den Rechtspfleger ab.
Bei den vorliegenden Aufgaben handelt es sich um typische Streitentscheidungen, die dem Richter vorbehalten bleiben müssen. Die genannten Verfahren werden in aller Regel höchst streitig mit umfangreichem Sachverhaltsvortrag und umfangreicher Beweisaufnahme geführt. Soweit damit argumentiert wird, die Übertragungen seien verfassungsgemäß, weil „die entsprechenden Entscheidungen des Rechtspflegers durch einen Richter überprüft werden können“, ist dieser Ansatz fatal, wird doch hiermit im Grunde eine weitere „Instanz“ über die Erstentscheidung durch den Rechtspfleger eingeführt, was letztendlich nicht zu einer wesentlichen Entlastung führen wird, sondern die Verfahrensdauer verlängert und einen höheren Personaleinsatz bedingt.

Grundsätzlich zu begrüßen ist das Anliegen, die Länderöffnungsklauseln aufzuheben, um eine Vereinheitlichung der Rechtszersplitterung zwischen den einzelnen Bundesländern zu bewirken.