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zum Referentenentwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERV)

 

Der Regelung der technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung kommt für die Bearbeitung eingereichter elektronischer Dokumente durch die Gerichte eine besondere Bedeutung zu. Denn der bei den Gerichten entstehende Arbeitsaufwand hängt wesentlich davon ab, dass die Erfassung und Zuordnung der eingereichten elektronischen Dokumente in der Praxis handhabbar ist und keinen unverhältnismäßigen zeitlichen und personellen Aufwand begründet, wie dies in den durchgeführten Pilotprojekten vielfach noch der Fall ist.

1.     Der Deutsche Richterbund begrüßt daher die in § 2 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehene Regelung, nach der dem elektronischen Dokument ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden „soll“. Strukturdaten sind für die Einbindung der Dokumente in eine elektronische Akte unerlässlich. Wir gehen davon aus, dass durch die beabsichtigte „Soll“-Vorschrift gewährleistet wird, dass die benötigten Strukturdaten im Regelfall mitgeliefert werden und davon nur im Einzelfall beim Vorliegen konkreter Gründe abgewichen werden darf. Der Deutsche Richterbund regt an, zu gegebener Zeit zu prüfen, ob die „Soll“-Vorschrift diese Erwartung erfüllt, oder in eine „Muss“-Vorschrift (ggf. mit Ausnahmeregelungen) umgewandelt werden muss. Die Bereitstellung der Strukturdaten durch die Einreicher entlastet die Servicebereiche der Gerichte deutlich. Dieses Ziel kann umso besser erreicht werden, je mehr Verfahrensdaten der strukturierte Datensatz enthält. Der Deutsche Richterbund bittet daher um Prüfung, ob die Vorgaben (gegebenenfalls klarstellend) erweitert werden können: Ob von der „Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten“ auch etwa Adressdaten oder die Vertretungsverhältnisse bei juristischen Personen erfasst werden, geht aus der geplanten Regelung nicht eindeutig hervor. Auch aus der Bezeichnung „Angabe des Verfahrensgegenstands“ geht nicht hervor, ob darunter etwa auch Angaben wie „Klageschriftsatz“, „Klagebegründung“, „Klageerwiderung“ oder Ähnliches zu verstehen ist. Hier sollten zumindest klarstellende Regelungen erwogen werden.

2.    In diesem Zusammenhang sind auch Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente – wie sie in § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs vorgesehen sind – sachgerecht. Darüber hinaus sollten auch für die Formatierung der eingereichten Schriftsätze verbindliche Vorgaben gemacht werden, die die Lesbarkeit unter ergonomischen Gesichtspunkten erleichtern. Bereits jetzt kann klein formatierte Schrift ohne Zeilenabstand mitunter schwer entziffert werden. Diese Problematik wird bei elektronischen Einreichungen gegenüber der Situation in der Papierwelt eher noch zunehmen. Gleiches gilt für die Auffindbarkeit von Anträgen oder sonstigen routinemäßig relevanten Sachverhaltsinformationen; auch hier wäre es sachgerecht, von den Verfahrensbeteiligten die Eingabe der Prozesserklärungen – etwa Klageanträge, Vollstreckungseinstellungseinträge oder auch Akteneinsichtsgesuche – in bestimmte Eingabefelder zu verlangen, um so deren Auffinden und Bearbeitung zu erleichtern.

3.    § 4 Abs. 2 des Entwurfs zielt auf einen Ausschluss von sog. Container-Signaturen ab. Im Hinblick auf die hier bestehenden rechtlichen und organisatorischen Probleme (eine nachträgliche Signaturprüfung ist praktisch nicht mehr möglich) erscheint die Regelung sachgerecht. Wir weisen aber darauf hin, dass die Verwendung einer Container-Signatur für einzelne Dokumente durch die vorgesehene Regelung nicht ausgeschlossen wird. 

4.    Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass die Barrierefreiheit ausdrücklich als Anforderung in § 5 Abs. 2 des Entwurfs aufgenommen wurde. Die Barrierefreiheit der elektronischen Arbeitsgrundlagen in der Justiz ist vor allem für die zahlreichen blinden und sehbehinderten Bediensteten unerlässlich. Die hier in Pilotverfahren zum Teil aufgetretenen Probleme müssen zeitnah gelöst werden.

5.    Der Deutsche Richterbund bittet um Prüfung, ob auch eine Regelung zu Anlagen getroffen werden soll, etwa in einem § 2 Abs. 3 (neu):

(3) Schriftsätze und Anlagen sind in getrennten elektronischen Dokumenten einzureichen. Mit einem elektronischen Dokument kann nur ein Schriftsatz oder eine Anlage eingereicht werden. Es ist bei Anlagen ein mit dem Schriftsatz korrespondierender Dateiname zu verwenden.