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zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

 

Wie bereits die Begründung des Referentenentwurfs ausführt, bringt die vorgeschlagene Regelung eine nicht unbedenkliche Ausweitung des Vereinigungsbegriffs mit sich. Dies lässt sich allerdings kaum vermeiden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 129, 129 a StGB den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung angepasst werden sollen.

Der Deutsche Richterbund unterstützt deshalb grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, dieser Ausweitung der Strafbarkeit entgegenzuwirken.

Allerdings hält der Deutsche Richterbund das tatbestandliche Erfordernis, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein müssen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind, für problematisch. Dies soll an einer aktuellen Thematik verdeutlicht werden. In Zukunft würde ein rechtsextremistischer Zusammenschluss, der auf die Begehung von Straftaten nach
§ 130 Absatz 2 StGB gerichtet ist, nicht mehr dem Tatbestand des § 129 StGB unterfallen, obwohl die Verbreitung entsprechender rechtsextremer Propaganda durch Schriften oder durch Rundfunk, Medien oder Teledienste die öffentliche Sicherheit erheblich gefährden kann. Dies wäre aus Sicht des Deutschen Richterbundes auch angesichts der Zunahme rechtsextremen Gedankenguts ein falsches Signal.

Es sollte eine Eingrenzung gewählt werden, die Straftaten mit einer Höchststrafe von drei Jahren jedenfalls dann nicht ausschließt, wenn diese den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Ein solcher Lösungsansatz würde die Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI ebenfalls erfüllen, aber nicht die bestehende Strafbarkeit in strafwürdigen Fällen einschränken.